#swisscyclingfamily | Member

Statuten


Art. 1 Name

 1 Unter dem Namen Schweizerischer Radfahrer-Bund (SRB) besteht im Sinne der Bestimmung von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Statuten eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen, die den Radsport und das Radfahren in der Schweiz betreibt und fördert.

2 Die Kurzbezeichnung für den Namen der Vereinigung lautet Swiss Cycling.

3 Swiss Cycling ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und steht zu den Grundprinzipien der Demokratie.

Art. 2 Sitz

Der Sitz von Swiss Cycling befindet sich am Standort der Geschäftsstelle oder einem durch den Vorstand festgelegten Standort.

Art. 3 Handelsregister

Swiss Cycling ist im Handelsregister eingetragen.

Art. 4 Weibliche Form

Die in diesen Statuten verwendeten Begriffe wie Radsportler, Radfahrer, Präsident, Geschäftsführer etc. beziehen sich immer auf Angehörige beider Geschlechter.


Art. 5 Zweck und Ziele

1 Swiss Cycling ist eine Radsport-Vereinigung mit breiter Abstützung bei den Mitgliedern, im Tourismus, in der Wirtschaft und in der Politik.

2 Swiss Cycling ist der anerkannte Sport- und Fachverband für alle Radsportler und Radfahrer in der Schweiz

3 Swiss Cycling setzt sich für einen gesunden, sauberen, respektvollen, fairen und erfolgreichen Radsport ein. Swiss Cycling und seine Organe und Mitglieder leben diese Werte vor, indem sie dem Gegenüber mit Respekt begegnen und transparent handeln und kommunizieren. Swiss Cycling anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und verbreitet deren Prinzipien in seinen Mitgliederorganisationen..

4 Swiss Cycling fördert über seine Mitglieder die Kameradschaft, die Freude und das Verständnis für den Radsport und das Radfahren als für die Gesundheit wertvollen Volkssport.

Art. 6 Leitbild

Swiss Cycling legt seine Mission, Werte und Ziele in einem von der Delegiertenversammlung genehmigten Leitbild fest.

Art. 7 Mitgliedschaften

1 Swiss Cycling ist das nationale Mitglied der Union Cycliste Internationale (UCI) und der Union Européenne de Cyclisme (UEC) und ist nationaler Vertreter des Radsports bei Swiss Olympic Association (SOA).

2 Swiss Cycling kann sich weiteren nationalen und internationalen Organisationen mit gleichem oder ähnlichem Zweck anschliessen.


Art. 8 Arten der Mitgliedschaft

1 Swiss Cycling hat Einzel- und Kollektivmitglieder.

2 Kollektivmitglieder:

  • Vereine
  • Kantonalverbände
  • Regionalverbände
  • Fachverbände
  • Veteranenabteilung
  • Andere juristische Personen und Personengemeinschaften

3 Einzelmitglieder:

  • Swiss Cycling Member mit Clubmitgliedschaft
  • Swiss Cycling Member ohne Clubmitgliedschaft
  • Club Member
  • Ehrenmitglieder
  • Freimitglieder

 

Art. 9 Vereine

1 Mitglied von Swiss Cycling sind Vereine, welche im Sinne von Zweck und Zielen von Swiss Cycling den Radsport und das Radfahren betreiben. Vereine sind Mitglied im jeweiligen Kantonal- oder Regionalverband.

2 Die Vereine sind verpflichtet, ihre stimmberechtigten Mitglieder (Swiss Cycling Member mit Clubmitgliedschaft und Club Member) in der Datenbank von Swiss Cycling zu erfassen, sofern die einzelnen Mitglieder dem zustimmen. Swiss Cycling stellt den Vereinen einmal jährlich eine Mitgliedschaftsrechnung für die gemeldeten stimmberechtigten Mitglieder.

 

Art. 10 Kantonalverbände

1 Kantonalverbände umfassen Vereine des betreffenden Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein.

2 Über allfällige Ausnahmen der kantonalen Zugehörigkeit eines Vereins entscheidet der Vorstand.

3 Kantonalverbände unterstützen Sportler, Vereine und Trainingsgruppen bei der Bemühung um finanzielle Unterstützung durch die kantonale Sportförderung.

 

Art. 11 Regionalverbände

1 Regionalverbände umfassen Vereine eines Einzugsgebietes, das mehrere Kantone, Teile verschiedener Kantone oder Teile eines Kantons einschliessen kann.

2 Die Festlegung des Einzugsgebietes ist Sache der Beteiligten. Bei Uneinigkeit entscheidet die Präsidentenkonferenz.

 

Art. 12 Fachverbände und Veteranenabteilung

Fachverbände sind Organisationen, die dem Zweck und den Zielen von Swiss Cycling nahestehen. Die Veteranenabteilung hat bei Swiss Cycling den Status eines Fachverbandes.

 

Art. 13 Andere juristische Personen und Personengemeinschaften

1 Andere juristische Personen und Personengemeinschaften haben ihren Sitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein und

  • betreiben neben dem Radsport noch weitere Sportarten, oder
  • organisieren Radsportveranstaltungen, ohne eigene sporttreibende Mitglieder zu haben, oder
  • engagieren sich für den Bau und / oder Unterhalt von Radsport-Infrastruktur, oder
  • fördern als Vereinigung oder Interessengemeinschaft den Radsport, oder
  • sind geschäftlich in der Velobranche tätig

2 Andere juristische Personen und Personengemeinschaften können ihnen angeschlossene natürliche Personen als Club Member gemäss Art. 16 bei Swiss Cycling melden, sofern die natürlichen Personen dem zustimmen. Swiss Cycling stellt den juristischen Personen und Personengemeinschaften einmal jährlich eine Mitgliedschaftsrechnung für die gemeldeten Club Member.

 

Art. 14 Aufnahme von Kollektivmitgliedern

Die Aufnahme sämtlicher Kollektivmitglieder erfolgt durch den Vorstand von Swiss Cycling. Dem Aufnahmegesuch haben Vereine die gültigen Statuten und andere juristische Personen und Personengemeinschaften einen Gründungsnachweis zur Prüfung beizulegen.

 

Art. 15 Swiss Cycling Member mit Clubmitgliedschaft (Aktivmitglieder)

1 Swiss Cycling Member mit Clubmitgliedschaft können alle stimmberechtigten Mitglieder eines Swiss Cycling angeschlossenen Vereins werden. Sie bezahlen den von Swiss Cycling festgelegten Jahresbeitrag und profitieren von Mitgliedervorteilen und -vergünstigungen.

2 Swiss Cycling Member mit Clubmitgliedschaft haben Anrecht auf eine Sport- oder Funktionärslizenz gemäss den jeweils gültigen Reglementen. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die zuständige Fachkommission.

3 Der Vorstand kann spezifische Mitgliedschaften für Swiss Cycling Member, z.B. für Familien und Jugendliche bilden und einen angepassten Mitgliederbeitrag festlegen.

4 Zuständig für die Aufnahme von Swiss Cycling Members ist die Geschäftsstelle.

 

Art. 16 Swiss Cycling Member ohne Clubmitgliedschaft (Einzelmitglieder)

1 Swiss Cycling Member ohne Clubmitgliedschaft können alle natürlichen Personen werden. Sie bezahlen den festgelegten Jahresbeitrag und profitieren von Mitgliedervorteilen und -vergünstigungen.

2 Swiss Cycling Member ohne Clubmitgliedschaft haben kein Anrecht auf eine Sport- oder Funktionärslizenz.

3 Der Vorstand kann spezifische Mitgliedschaften für Swiss Cycling Member, z.B. für Familien oder Jugendliche bilden und einen angepassten Mitgliederbeitrag festlegen.

4 Zuständig für die Aufnahme von Swiss Cycling Members ist die Geschäftsstelle.

 

Art. 17 Club Member (Passivmitglieder)

1 Club Member sind alle stimmberechtigten Mitglieder eines Swiss Cycling angeschlossenen Vereins, die der Verein gemäss Art. 9 gemeldet hat und die nicht bereits Swiss Cycling Member sind.

2 Club Member sind zudem die natürlichen Personen einer Swiss Cycling angeschlossenen juristischen Person oder Personengemeinschaft, die diese gemäss Art. 13 gemeldet hat.

3 Club Member haben kein Anrecht auf eine Sport- oder Funktionärslizenz, verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht an der Delegiertenversammlung und profitieren nicht von Mitgliedervergünstigungen.

 

Art. 18 Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten

1 Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den Radsport oder Swiss Cycling verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag der Präsidentenkonferenz durch die Delegiertenversammlung.

2 Zum Ehrenpräsidenten kann ein ehemaliger Präsident / Co-Präsident von Swiss Cycling ernannt werden, der sich um Swiss Cycling in hervorragender Weise verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag der Präsidentenkonferenz durch die Delegiertenversammlung.

 

Art. 19 Freimitglieder

1 Mitglieder, die Swiss Cycling seit 50 Jahren angehören, werden Freimitglieder.

2 Mitglieder, die sich durch langjährige, verdienstvolle Tätigkeit in Kommissionen oder als Funktionär von Swiss Cycling ausgezeichnet haben, können durch die Präsidentenkonferenz zu Freimitgliedern ehrenhalber ernannt werden.

 

Art. 20 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1 Die Mitglieder von Swiss Cycling gemäss Art. 8 haben das Recht, an der Delegiertenversammlung teilzunehmen und die jeweiligen Stimmrechte gemäss Art. 31 auszuüben.

2 Kollektivmitglieder und Swiss Cycling Member mit und ohne Clubmitgliedschaft  sind verpflichtet, den vom Vorstand festgelegten Mitgliederbeitrag zu leisten.

3 Die Vereine sowie die juristischen Personen und Personengemeinschaften sind verpflichtet, den vom Vorstand festgelegten Mitgliederbeitrag für Club Member zu leisten.

4 Die Mitglieder von Swiss Cycling anerkennen die jeweils gültigen Statuten, Reglemente und Beschlüsse von Swiss Cycling sowie der Verbände und Organisationen, denen Swiss Cycling angeschlossen ist, als verbindlich und richten sich danach.

 

Art. 21 Beendigung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft bei Swiss Cycling endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung und im Übrigen durch Austritt oder Ausschluss.

2 Der Austritt ist mit einer Frist von 4 Wochen auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung zuhanden der Geschäftsstelle möglich.

3 Ein Verein, der seinen statutarischen Pflichten, insbesondere der Beitragspflicht, nicht nachkommt oder den Interessen von Swiss Cycling schadet, kann durch die Präsidentenkonferenz nach vorgängiger schriftlicher Verwarnung von Swiss Cycling ausgeschlossen werden. Der Ausschluss von Kollektivmitgliedern bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

4 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Rechte gegenüber Swiss Cycling und haben kein Anrecht mehr auf dessen Vermögen und Leistungen.


Art. 22 Organe von Swiss Cycling

A   Delegiertenversammlung
B   Vorstand
C   Präsidentenkonferenz
D   Geschäftsleitung
E   Geschäftsstelle
F   Kommissionen
G   Geschäftsprüfungskommission
H   Externe Kontrollstelle
I   Rechtspflegeorgane

 

Art. 23 Wahlvoraussetzungen

1 Nur Swiss Cycling Member mit Clubmitgliedschaft gemäss Art.15 der Statuten sind in Organe wählbar. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die externe Kontrollstelle und die Rechtspflegeorgane.

2 Bei Wahlen und Bestellung der Organe ist auf eine angemessene regionale und sprachliche Vertretung sowie auf eine entsprechende Fachkompetenz zu achten.

 

             A        DELEGIERTENVERSAMMLUNG

Art. 24   Oberstes Organ

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ von Swiss Cycling.

 

Art. 25   Zuständigkeit

1 Die Delegiertenversammlung ist zuständig für die folgenden Geschäfte von Swiss Cycling mit Zweidrittelmehr der jeweils anwesenden Stimmberechtigungen:

  • Annahme der Statuten
  • Änderungen der Statuten
  • Genehmigung des Leitbildes
  • Fusion
  • Auflösung, siehe auch Art. 66 dieser Statuten

 

2 Die Delegiertenversammlung ist zuständig für die folgenden Geschäfte von Swiss Cycling mit einfachem Mehr der jeweils anwesenden Stimmberechtigungen:

  • Abnahme der Jahresberichte
  • Genehmigung der Jahresrechnung nach Entgegennahme der Berichte der Geschäftsprüfungskommission und der externen Kontrollstelle und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses.
  • Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl des Verbandspräsidenten / der Co-Präsidenten, des Verbandsvizepräsidenten, des Finanzchefs und der weiteren Mitglieder des Vorstandes (Art. 38 dieser Statuten).
  • Wahl der Geschäftsprüfungskommission (Art. 55 dieser Statuten).
  • Wahl der externen Kontrollstelle (Art. 56 dieser Statuten).
  • Wahl der Einzelrichter und Mitglieder des Rekursgerichts (Art. 57 Abs. 2 bzw. Art. 58 Abs. 3 dieser Statuten)
  • Beschlussfassung über Anträge (Art. 26 dieser Statuten).
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten (Art. 18 dieser Statuten).
  • Ehrungen
  • Durch Gesetz und Statuten vorbehaltenen Angelegenheiten

 

Art. 26   Anträge und Wahlvorschläge

1 Anträge und Wahlvorschläge an die Delegiertenversammlung können alle Mitglieder stellen. Dies gilt auch für die vorliegenden Statuten und deren Änderungen.

2 Anträge und Wahlvorschläge müssen dem Vorstand bis spätestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich eingereicht werden.

 

Art. 27   Einberufung

1 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich spätestens im Mai statt. Der Termin wird jeweils an der Delegiertenversammlung für das nächste Jahr bekannt gegeben und im offiziellen Publikationsorgan von Swiss Cycling veröffentlicht.

2 Der Vorstand ist berechtigt, so oft dringende Verbandsgeschäfte es erfordern, eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine solche einzuberufen, wenn dies von Mitgliedern, die insgesamt ein Fünftel der Delegiertenstimmen repräsentieren, verlangt wird.

3 Die Einladung zur ordentlichen Delegiertenversammlung hat mindestens 30 Tage vor der Delegiertenversammlung durch Publikation im Verbandsorgan zu erfolgen. Die Frist zur Einladung zu einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung darf den Umständen entsprechend verkürzt werden. Die Einladung hat die Traktandenliste sowie Anträge und Vorschläge zu durchzuführenden Wahlen zu enthalten.

4 In begründeten Fällen, insbesondere wenn die Durchführung einer physischen Versammlung nicht möglich oder nicht erlaubt ist, kann die Delegiertenversammlung schriftlich oder virtuell durchgeführt werden.

 

Art. 28   Tagesordnung und Protokoll

1 An der Delegiertenversammlung kann nur über die auf der Tagesordnung aufgeführten Geschäfte Beschluss gefasst werden.

2 Das Protokoll der Delegiertenversammlung ist im offiziellen Publikationsorgan von Swiss Cycling zu veröffentlichen.

 

Art. 29   Leitung

Die Delegiertenversammlung wird vom Verbandspräsidenten / einem der Co-Präsidenten oder Verbandsvizepräsidenten geleitet.

 

Art. 30   Zusammensetzung

Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Vertretern der Kollektivmitglieder und den Ehrenmitgliedern (Art. 31 dieser Statuten).

 

Art. 31   Stimmberechtigung

Die Stimmberechtigung ist wie folgt geregelt:

1 Jeder Verein hat Anrecht auf eine Stimme, sofern der Verein mindestens 3 Swiss Cycling Members umfasst. Vereine mit 20 bis 49 Swiss Cycling Members haben Anrecht auf zwei Stimmen. Vereine ab 50 Swiss Cycling Members haben Anrecht auf drei Stimmen. Jeder Verein hat zusätzlich Anrecht auf eine Stimme, sofern der Verein mindestens 5 Lizenzen aufweist. Jeder Verein hat ab 10 Lizenzen zusätzlich Anrecht auf zwei Stimmen. Massgebend sind die bei Swiss Cycling erfassten Swiss Cycling Member und Lizenzen des vergangenen Jahres.

2 Jeder Kantonal-, Regional- und Fachverband hat Anrecht auf zwei Stimmen.

3 Andere juristische Personen und Personengemeinschaften haben Anrecht auf eine Stimme.

4 Die Mitglieder des Vorstandes, die Präsidenten der Kommissionen, die Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben Anrecht auf eine Stimme.

5 50 Swiss Cycling Member ohne Clubmitgliedschaft haben Anrecht auf eine Stimme. Die 50 Mitglieder müssen namentlich aufgelistet und termingerecht bei Swiss Cycling gemeldet werden. Ihr Delegierter muss von ihnen durch Mehrheitsbeschluss bestimmt werden.

6 Die Stimmrechte der Vereine und Verbände können durch jeweils einen berechtigten Delegierten vertreten werden. Der Delegierte muss Swiss Cycling Member und Mitglied des vertretenen Vereins oder Verbands sein. Ein Delegierter kann nicht mehrere Parteien vertreten, eine Stimmenkumulation ist nicht zulässig. Der Delegierte der Swiss Cycling Member ohne Clubmitgliedschaft muss eines der 50 gemeldeten Mitglieder sein.

7 Delegierte und Ersatzdelegierte sind spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung der Geschäftsstelle zu melden.

 

Art. 32   Beschlussfähigkeit

Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender Stimmrechte beschlussfähig.

 

Art. 33   Beratende Stimmen und Antragsrecht

Die Leiter von Projekt- und Arbeitsgruppen, der Geschäftsführer, der Sportchef und die übrigen Bereichsleiter von Swiss Cycling haben beratende Stimme mit Antragsrecht.

 

Art. 34   Abstimmungen und Wahlen

1 Die Abstimmungen und Wahlen sind offen vorzunehmen, sofern nicht  eine geheime Durchführung durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmrechte verlangt wird.

Bei Abstimmungen über Sachgeschäfte gilt, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Statuten, gemäss Art. 25 die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Zur Bestimmung des Mehrs werden die leeren und ungültigen Stimmen nicht angerechnet. Bei Stimmengleichheit hat jene Person den Stichentscheid, welche die Versammlung leitet (gem. Art. 29).

3 Wahlen werden im ersten Wahlgang mit absolutem, im zweiten Wahlgang mit relativem Mehr der abgegebenen Stimmen getroffen. Zur Bestimmung des Mehrs werden die leeren und ungültigen Stimmen nicht angerechnet. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang werden weitere Wahlgänge durchgeführt, bis ein Mehrheitsentscheid zu Stande gekommen ist.

 

             B        VORSTAND

Art. 35   Strategisches Führungsorgan

1 Der Vorstand ist das strategische Führungsorgan von Swiss Cycling. Er sorgt für die zukunftsorientierte Entwicklung von Swiss Cycling. Der Vorstand gestaltet die Verbandspolitik.

2 Der Verbandspräsident von Swiss Cycling ist der oberste Repräsentant von Swiss Cycling. Ein Co-    Präsidium ist möglich.

 

Art. 36  Zuständigkeit

1 Der Vorstand verfügt über sämtliche Entscheidungskompetenzen bei Swiss Cycling, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.

2 Operativ erlässt der Vorstand das Organisationsreglement.  Er stellt den Geschäftsführer ein und genehmigt auf Vorschlag des Geschäftsführers die Mitglieder der Geschäftsleitung.  Der Vorstand genehmigt die vom Geschäftsführer vorgeschlagene Unterschriftsregelung, Bildung von Arbeitsgruppen und Pflichtenhefte.

3 Der Vorstand bestimmt das Publikationsorgan. Dieses ist Marketing- und Kommunikationsinstrument für Swiss Cycling und alle Mitglieder. Zudem dient es als Diskussionsforum für sämtliche Mitglieder und Organe von Swiss Cycling.

4 Der Vorstand ist namentlich zuständig für die folgenden Geschäfte von Swiss Cycling:

  • Mittelfristige Verbandsplanung mit Finanzrahmen für 4 Jahre
  • Festsetzung und Änderung der Mitgliederbeiträge
  • Verabschiedung des Budgets
  • Festlegung und Änderung des Sitzes von Swiss Cycling
  • Vertretung von Swiss Cycling nach aussen
  • Entscheid über Mitgliedschaften in anderen Verbänden
  • Genehmigung des Organisationsreglements
  • Genehmigung von Reglementen
  • Berufung der Delegierten von Swiss Cycling in die Verbände und Organisationen, denen Swiss Cycling angeschlossen ist und Erstellen der Wahlvorschläge der in die Organe dieser Verbände und Organisationen zu wählenden Mitglieder von Swiss Cycling
  • Zustimmung zu Ausschlüssen von Kollektivmitgliedern gemäss Art. 21
  • Weitere Zuständigkeiten gemäss Statuten.

5 Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppen einsetzten. Er wählt deren Präsidenten.

 

Art. 37   Einberufung

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Verbandspräsidenten / einem der Co-Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung des Verbandsvizepräsidenten oder auf Verlangen von mindestens 1/3 seiner Mitglieder, so oft es die Geschäfte erfordern. An den Vorstandsitzungen werden nur die in der mit der Einladung versandten Traktandenliste aufgeführten Geschäfte behandelt. Weitere Geschäfte können in die Traktandenliste aufgenommen und in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können gestrichen werden, falls dies mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

 

Art. 38   Zusammensetzung

1 Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern: Verbandspräsident / Co-Präsidenten, Verbandsvizepräsident, Finanzchef und zwei bis vier Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt.

2 Bei der Bestellung des Vorstandes ist darauf zu achten, dass die Fachbereiche Finanzen, Marketing, Kommunikation, Recht und Sport sowie die verschiedenen Sprachregionen nach Möglichkeit angemessen vertreten sind.

3 Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Art. 39   Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

Art. 40   Beschlussfähigkeit

1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

2 Der Vorstand beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Verbandspräsident / einer der Co-Präsidenten hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Details hierzu sind im Organisationsreglement zu regeln.

3 Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig, es sei denn, ein Vorstandsmitglied verlangt die Beratung anlässlich einer Sitzung.

 

Art. 41   Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand bezeichnet die für Swiss Cycling zeichnungsberechtigten Personen und bestimmt die Art ihrer Zeichnungsberechtigung. Diese werden in einer Unterschriftenregelung festgehalten.

 

             C        PRÄSIDENTENKONFERENZ

Art. 42   Präsidentenkonferenz

1 Die Präsidentenkonferenz ist Konsultations-, Informations-, und Willensbildungsorgan gemäss Art. 43 der Statuten von Swiss Cycling.

2 Die Präsidentenkonferenz ist Bindeglied zwischen dem Vorstand, der Geschäftsleitung von Swiss Cycling und der kantonalen, regionalen und Vereinsebene.

3 Sinn und Zweck der Präsidentenkonferenz ist ein breit abgestützter Informations- und Meinungsaustausch zwischen den verschiedenen Stufen des Nationalverbands Swiss Cycling.

 

Art. 43   Konferenzinhalt

1 Die Präsidentenkonferenz wird vom Vorstand und der Geschäftsleitung über die aktuellen Tätigkeiten von Swiss Cycling informiert.

2 Anstehende Geschäfte und zukunftsrelevante Themen werden in der Präsidentenkonferenz willensbildend beraten. Je nach Thematik kann eine Präsidentenkonferenz auch als Workshop mit Arbeitsgruppen stattfinden.

 

Art. 44   Einberufung

1 Die Präsidentenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Im Weiteren organisiert sich die Präsidentenkonferenz selbst und ist nicht an ein bestimmtes Durchführungsmuster gebunden.

2 Der Vorstand von Swiss Cycling kann aus aktuellem Anlass eine Präsidentenkonferenz einberufen.

 

Art. 45   Zusammensetzung

1 Teilnahmeberechtigt an der Präsidentenkonferenz sind alle Präsidenten der bei Swiss Cycling angeschlossenen Vereine, der Regional- und Kantonalverbände, Fachverbände und des Veteranenverbandes, der Kommissionen für Wettkampfsport, Breitensport und ständigen Kommissionen, sowie der Vorstand, der Geschäftsführer und der Sportchef von Swiss Cycling. Im Verhinderungsfall bestimmen die Präsidenten einen Stellvertreter.

2 Die Präsidentenkonferenz wird vom Verbandspräsidenten / einem der Co-Präsidenten von Swiss Cycling geleitet.

            

             D        GESCHÄFTSLEITUNG

Art. 46   Operatives Umsetzungsorgan

1 Der Geschäftsleitung obliegt die operative Umsetzung der Strategie von Swiss Cycling auf Basis des gültigen Leitbildes.

2 Sie ist das ausführende Organ des Vorstandes und sorgt für eine wirkungsvolle und effiziente Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes und die Umsetzung seiner Beschlüsse.

3 Die Geschäftsleitung wird durch den Geschäftsführer einberufen und geleitet.

4 Einzelheiten bestimmt das Organisationsreglement.

 

Art. 47   Zuständigkeit

1 Die Geschäftsleitung koordiniert und unterstützt die Tätigkeiten aller Verbandsorgane und Gremien.

2 Die Geschäftsleitung hat Bindegliedfunktion zwischen der strategischen und der operativen Ebene.

3 Die Geschäftsleitung ist für das operative Tagesgeschäft zuständig und verantwortlich.

 

Art. 48   Zusammensetzung

1 Die Geschäftsleitung besteht aus 2-4 Mitgliedern: Geschäftsführer, Leiter Dienste sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Geschäftsleitung werden auf Vorschlag des Geschäftsführers durch den Vorstand ernannt. Der Präsident / ein Co-Präsident kann bei Bedarf den Sitzungen der Geschäftsleitung mit beratender Stimme beiwohnen.

2 Die Geschäftsleitung kann durch Beschluss des Vorstandes anders zusammengesetzt oder erweitert werden.

 

Art. 49   Stimmberechtigung

1 Alle Mitglieder der Geschäftsleitung sind stimmberechtigt.

2 Die Beschlussfassung erfolgt nach dem Konsensprinzip. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Geschäftsführer und rapportiert dem Vorstand.

 

             E        GESCHÄFTSSTELLE

Art. 50   Stabsstelle des Vorstandes und der Präsidentenkonferenz

1 Die Geschäftsstelle bereitet alle Geschäfte der Organe von Swiss Cycling und vollzieht deren Beschlüsse.

2 Die Geschäftsstelle organisiert und bereitet die Sitzungen der Organe von Swiss Cycling vor.

3 Die Geschäftsstelle wird vom Geschäftsführer von Swiss Cycling geleitet.

4 Einzelheiten bestimmt das Organisationsreglement.

 

             F        KOMMISSIONEN

Art. 51   Kommissionen

1 Kommissionen sind vom Vorstand eingesetzte Organe. Sie bestehen ordentlicherweise aus fünf bis sieben Mitgliedern, der Präsident wird vom Vorstand bestimmt. Die Kurzbezeichnung ist FAKO (für Fachkommission).

2 Die Mitglieder der Kommissionen werden vom Vorstand für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3 Die Organisation, Aufgaben und Kompetenzen der Kommissionen werden jeweils in einem individuellen Reglement durch den Vorstand geregelt.

4 Die Kommission arbeitet im Rahmen der Zielvorgaben und Beschlüsse des Vorstandes. Sie sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Organisatorisch und fachlich werden die Kommissionen gemäss Organigramm der Geschäftsleitung unterstellt.

 

Art. 52   Kommissionen für Sportbetrieb

Die Kommissionen für Wettkampfsport sind ständige, vom Vorstand eingesetzte Organe für die folgenden Radsportdisziplinen:

  • Strasse
  • Bahn
  • Quer
  • MTB
  • BMX
  • Gravity
  • Trial

 

Art. 53   Ständige Kommissionen

Der Vorstand kann weitere ständige Kommissionen wie z.B. Jugend-, Ausbildungs- oder Dopingpräventionskommission einsetzten.

 

Art. 54   Arbeits- und Projektgruppen

Der Vorstand kann zudem bei Bedarf nicht ständige Arbeits- oder Projektgruppen einsetzten. Deren Aufgabe und Termine werden vom Vorstand jeweils klar vorgegeben.

  

             G        GESCHÄFTSPRÜFUNGSKOMMISSION

Art. 55   Geschäftsprüfungskommission

1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus zwei bis vier Swiss Cycling Member mit Clubmitgliedschaft.

2 Die Geschäftsprüfungskommission hat die Arbeit der Organe von Swiss Cycling zu prüfen. Speziell geprüft werden:

  • Finanzen und Rechnungswesen
  • Marketing und Kommunikation
  • Organisation Geschäftsstelle

3 Die Geschäftsprüfungskommission hat der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

4 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kommission muss über die für die Kontrollen notwendige Fachkompetenz verfügen und konstituiert sich selbst.

 

             H        EXTERNE KONTROLLSTELLE

Art. 56   Externe Kontrollstelle

1 Die externe Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Rechnungs-Revisoren. Sie dürfen weder dem Vorstand, der Geschäftsleitung, der Geschäftsstelle noch den Rechtspflegeorganen von Swiss Cycling angehören.

2 Als externe Kontrollstelle können auch juristische Personen wie Treuhandgesellschaften oder Revisionsverbände bestellt werden. Die externe Kontrollstelle hat jeweils die Jahresrechnung und die Bilanz nach den jeweils gültigen Vorschriften und Vorgaben zu prüfen und der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

3 Die externe Kontrollstelle wird jeweils für die Dauer eines Jahres von der Delegiertenversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

             I         RECHTSPFLEGEORGANE

Art. 57   Einzelrichter Swiss Cycling

1 Streitigkeiten zwischen Mitgliedern gemäss Art. 8 Statuten und/oder zwischen Mitgliedern und Swiss Cycling, die sich aus den Statuten und Reglementen ergeben, werden erstinstanzlich durch den Einzelrichter Swiss Cycling beurteilt und entschieden.

2 Der Einzelrichter sowie sein Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung für eine Amtsdauer von jeweils drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Personen mit einem juristischen Hochschulabschluss und Wohnsitz in der Schweiz.

3 Entscheide des Einzelrichters können innert 10 Tagen nach Versand von den direkt Betroffenen ans Rekursgericht Swiss Cycling weitergezogen werden. Detaillierte Verfahrensvorschriften werden vom Vorstand Swiss Cycling in einem Rechtspflegereglement festgehalten.

 

Art. 58   Rekursgericht Swiss Cycling

1 Das Rekursgericht Swiss Cycling ist die Rekursinstanz für Entscheide des Einzelrichters Swiss Cycling.

2 Das Rekursgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Richtern. Detaillierte Verfahrensvorschriften werden vom Vorstand Swiss Cycling in einem Rechtspflegereglement festgehalten.

3 Die Mitglieder des Rekursgerichts werden von der Delegiertenversammlung für eine Amtszeit von jeweils drei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Personen mit einem juristischen Hochschulabschluss und Wohnsitz in der Schweiz.

4 Die Entscheide des Rekursgerichts Swiss Cycling können innert 21 Tagen seit Versand unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne weitergezogen werden.

 

Art. 59   Dopingverbot, Ethik und Sanktionen

1 Swiss Cycling steht für einen dopingfreien Radsport und bestimmt angemessene Präventionsmassnahmen auf Verbandsebene. Swiss Cycling und seine Mitglieder unterstehen dem Doping-Statut von Swiss Olympic (nachfolgend „Doping-Statut“) und den weiteren präzisierenden Dokumenten sowie den Dopingbestimmungen der UCI. Als Doping gilt jede Verletzung der Art. 2.1 ff. des Doping-Statuts.

2 Swiss Cycling unterstellt sich dem Ethik-Statut des Schweizer Sports. Das Ethik-Statut ist für Swiss Cycling, seine Mitarbeitenden, Funktionäre, Mitglieder, Unterverbände, Clubs sowie für deren Mitarbeitende, Funktionäre und Mitglieder, sowie für Athleten, Coaches, Betreuer und Ärzte verbindlich. Swiss Cycling sorgt dafür, dass seine Mitgliedsverbände und Vereine das Ethik-Statut ebenfalls übernehmen und gegenüber ihren Mitarbeitenden, Funktionären und Mitgliedern durchsetzen.

3 Mutmassliche Verstösse gegen das Doping-Statut oder das Ethik-Statut werden von Swiss Sport Integrity untersucht. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: Disziplinarkammer) ist für die Beurteilung und Sanktionierung von festgestellten Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut zuständig. Die Disziplinarkammer wendet ihre Verfahrensvorschriften an und spricht die im Doping-Statut bzw. im Reglement des allenfalls zuständigen Internationalen Verbandes oder die im Ethik-Statut festgelegten Sanktionen aus. Entscheide der Disziplinarkammer können unter Ausschluss der staatlichen Gerichte innert 21 Tagen ab Erhalt des begründeten Entscheids beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) in Lausanne angefochten werden.


Art. 60   Finanzielle Mittel

Swiss Cycling beschafft sich die für den Verbandsbetrieb erforderlichen Mittel wie folgt:

  • Mitgliederbeiträge
  • Unterstützungsbeiträge der öffentlichen Hand
  • Unterstützungsbeiträge der Swiss Olympic Association
  • Lizenzgebühren
  • Sponsorenbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Gewinne aus eigenen Veranstaltungen
  • Vermarktung der Verbandsrechte
  • Vermarktung der Tour de Suisse – Rechte
  • Einnahmen aus dem Merchandising und Dienstleistungen
  • Weitere Einnahmen

 

Art. 61 Bemessung der Einnahmen

Beiträge und Gebühren sind unter Berücksichtigung der weiteren Einnahmen so zu bemessen, dass Swiss Cycling seinen finanziellen Verpflichtungen jederzeit und langfristig nachkommen kann.

 

Art. 62 Mitgliederbeiträge

1 Die Mitgliederbeiträge werden gemäss Art. 36 vom Vorstand   festgelegt.

2 Swiss Cycling fordert die Mitgliederbeiträge von Kollektivmitgliedern und Swiss Cycling Members mit und ohne Clubmitgliedschaft direkt ein.

3 Swiss Cycling fordert die Mitgliederbeiträge von Club Members gemäss Art. 9 und 13 bei den Vereinen bzw. den juristischen Personen und Personengemeinschaften ein.

 

Art. 63 Spesen und Entschädigungen

Der Vorstand regelt die Spesen und Entschädigungen der Mitglieder von Organen von Swiss Cycling in einem Reglement.

 

Art. 64 Haftung

Für die Verbindlichkeiten von Swiss Cycling haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Jede Haftung von Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

Art. 65 Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr von Swiss Cycling beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.


Art. 66 Auflösung

1 Die Auflösung von Swiss Cycling kann nur an einer zu diesem Zwecke einberufenen Delegiertenversammlung und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2 Für den Fall der Auflösung von Swiss Cycling geht das Vermögen zur Verwaltung an die Swiss Olympic Association (SOA) über, bis sich ein neuer Schweizerischer Sportverband mit gleichem oder ähnlichem Zwecke gebildet hat. Die SOA kann während der Dauer der Verwaltung den Ertrag aus dem Vermögen zur Förderung des Radsportes in der Schweiz verwenden.


Art. 67 Vollzug

Der Vorstand ist mit dem Vollzug dieser Statuten beauftragt. Er erlässt die zur Ausführung notwendigen Reglemente.

 

Art. 68 Verbandssprache

Die Verbandssprachen von Swiss Cycling sind Deutsch und Französisch. Bei Unklarheiten gilt die deutsche Sprachversion.

 

Art. 69 Inkraftsetzung

Diese Statuten wurden von der Delegiertenversammlung vom 09. März 2023 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. Sie ersetzten die Statuten vom 03. März 2022.

Download

Dein Browser ist nicht mehr aktuell. Bitte aktualisiere Deinen Ihren Browser.