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Coronapandemie

Angepasste Verordnung zur Quarantänepflicht

Seit dem 11. September sind gewisse Personengruppen neu von der Quarantänepflicht ausgenommen. Schweizer Athlet*innen dürfen unter Einhaltung bestimmter Vorgaben an ausländischen Veranstaltungen teilnehmen.

Die angepasste Verordnung  vom vergangenen Freitag sieht die Möglichkeit für eine Befreiung von der Quarantänepflicht von professionellen oder teilprofessionellen Sportler*innen und deren zwingend nötigen Begleitpersonen vor. Zwingend ist die Einhaltung eines Schutzkonzeptes und Schutzmassnahmen; einerseits während der Teilnahme an der Veranstaltung und andererseits während des übrigen Aufenthaltes. Bei der Teilnahme von Schweizer Athlet*innen an Veranstaltungen im Ausland ist die Aufenthaltsdauer nicht mehr auf fünf Tage beschränkt.

Für die Aufhebung der Quarantänepflicht muss jede Person im Vorfeld der Reise ein entsprechendes Gesuch bei der jeweiligen kantonalen Gesundheitsbehörde einreichen. Im Gesuch ist aufzuzeigen

  • wer reist (also bspw. anhand des Aufgebots)
  • welche Schutzmassnahmen eingehalten werden (Schutzkonzept der Veranstaltung und Übersicht welche Schutzmassnahmen innerhalb des Teams gelten)
  • wie lange der Aufenthalt dauert.

Des Weiteren wird von Swiss Cycling empfohlen, eine Lizenzkopie der entsprechenden zusätzlichen Person(en) beizulegen, welche den Athlet*innen- und Begleitpersonenstatus aufweisen.

Es ist zu beachten, dass ein Aufhebungsgesuch eingereicht werden muss, auch wenn nach dem Besuch eines Risikolandes weitere Tage in einem anderen Land verbracht wurden, das nicht auf der Liste ist. Es gilt, wo sich die jeweilige Person innerhalb der letzten zehn Tage vor der Einreise befand.

Mehr Informationen sind auf den Webseiten von Swiss Olympic und dem BAG zu finden.


Es ist zu beachten, dass diese Information gemäss Stand 17.09.2020 gilt und sich die Verordnungen und Liste mit Risikogebieten des BAG wieder ändern können.

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